Muss ein Reisender, der sonst seine pflegebedürftige Mutter versorgt, wegen einer plötzlichen Erkrankung der während der Urlaubsabwesenheit eingesetzten Betreuungsperson seine Reise abbrechen, kann dies einen Erstattungsanspruch gegenüber der abgeschlossenen Reiseabbruchsversicherung rechtfertigen. Die Versicherung kann ihre Leistung jedoch von der Vorlage eines Attests über die Erkrankung der Betreuungsperson abhängig machen. Weigert sich die Betreuungsperson, das Attest beizubringen, fällt dies in den Risikobereich des versicherten Urlaubers.
Urteil des AG München vom 30.11.2011
Aktenzeichen: 241 C 11924/11
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