Nach Beendigung einer knapp 15.000 Euro teuren Fernreise auf die Bermudas, erfuhr eine Touristin, dass eine vergleichbare Reise durch ein anderes Unternehmen um 2.700 Euro billiger angeboten wurde. Sie verlangte die Differenz von ihrem Reisebüro. Dieses habe, so meinte sie, seine Sorgfaltspflichten verletzt. Es hätte auf das billigere Angebot hinweisen müssen. Das Reisebüro behauptete, ihm sei das Angebot des günstigeren Veranstalters bei der Buchung nicht bekannt gewesen und verweigerte die Zahlung.
Das zuständige Amtsgericht München verneinte eine Pflichtverletzung des Reisevermittlers. Ein Reisebüro ist nicht verpflichtet, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden. Wenn der Kunde dies wünscht, muss er dem Reisebüro ausdrücklich den Auftrag dazu erteilen. Dies war aber gerade nicht der Fall. Der Amtsrichter wies die Klage in vollem Umfang ab.
Urteil des AG München vom 07.11.2007
Aktenzeichen: 233 C 28416/06
Justiz Bayern online