Reisebüros sind keine Reiseveranstalter gemäß § 651a Abs. 1 BGB, sondern es besteht zwischen dem Reisebüro und dem Kunden lediglich ein Reisevermittlungsvertrag. Auch wenn das Reisebüro einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammengestellt hat, ist es nicht als Reiseveranstalter anzusehen. Reisebüros sind daher nicht für Mängel der vermittelten Reiseleistungen verantwortlich.
Urteil des BGH vom 20.09.2010
Aktenzeichen: Xa ZR 130/08
Pressemitteilung des BGH