Die Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten, weitere Reise- oder Verpflegungskosten jedoch nicht. Ein Miterbe kann daher durch die Geltendmachung dieser Kosten den Nachlass und damit den Ausgleichsanspruch des oder der Miterben nicht mindern.
Urteil des AG Hamburg vom 09.01.2008
Aktenzeichen: 7c C 13/07
ErbR 2008, 202