Auch bei Gastschulaufenthalten gelten die Regeln des Reiserechts. Liegen erhebliche Mängel bei der Unterbringung eines Schülers vor (viel zu kleines Zimmer, kein Kontakt zur Gastfamilie und zu langer Fußweg zur Schule) müssen die Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter mitgeteilt werden, damit dieser gegebenenfalls Abhilfe schaffen kann. Werden die Mängel vor Ort nicht reklamiert, kann nachträglich auch kein Schadensersatz verlangt werden.
Urteil des LG Frankenthal vom 11.02.2009
Aktenzeichen: 2 S 295/08
Handelsblatt vom 15.04.2009