Die Änderung der Reiseroute einer Kreuzfahrt ist eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und somit ein Mangel, für den der Kreuzfahrtteilnehmer eine Minderung des Reisepreises verlangen kann. Wurde ein Teil der Route der geplanten Kreuzfahrt eingehalten, aber eine andere Strecke mit Landausflügen gewählt und stand der Aufenthalt an Bord mit der Übernachtung, der Verköstigung und dem dort bereitgehaltenen sonstigen Angebot ungeschmälert zur Verfügung, rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises von höchstens 40 Prozent. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters.
Beruhte die Routenänderung auf einem für den Veranstalter unvorhersehbaren Lotsenstreik, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Reisenden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus, da insoweit ein Verschulden des Veranstalters verlangt wird. Ein Lotsenstreik ist nämlich als höhere Gewalt anzusehen.
Urteil des LG Hamburg vom 28.02.2013
Aktenzeichen: 316 O 375/12
Pressemitteilung des LG Hamburg