Gibt ein Pauschalreisender bei der Buchung einer Ferienwohnung ausdrücklich an, dass unbedingte Voraussetzung für seine Reise eine direkte Strandlage der Unterkunft sowie nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten sind, stellt es einen Reisemangel dar, wenn sich in der Nähe der Ferienunterkunft lediglich ein „Minimarkt“ mit äußerst eingeschränktem Warenangebot befindet. Dies kann eine Reisepreisminderung von 5 bis 10 Prozent rechtfertigen.
Da sich die Wohnung im vorliegenden Fall überdies mindestens 250 Meter vom Strand entfernt befand, konnte der Reisepreis um insgesamt 15 Prozent gemindert werden. Zudem konnte der Tourist die wegen der unzureichenden Einkaufsmöglichkeiten entstandenen Mehrkosten für außerplanmäßige Restaurantbesuche ersetzt verlangen.
Urteil des AG München vom 21.02.2013
Aktenzeichen: 244 C 15777/12
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