Eine Zwischenlandung bei einem gebuchten Direktflug, durch die sich der Flug um 4 Stunden 40 Minuten verlängert, stellt einen Reisemangel dar und berechtigt den Fluggast zur Minderung des Reisepreises. Das Amtsgericht Rostock hielt bei einer Unterbrechung eines gebuchten Direktfluges nach Bangkok durch eine Zwischenlandung in Dubai einen Minderungsbetrag von 10 Prozent des Tagesreisepreises für angemessen.
Urteil des AG Rostock vom 18.03.2011
Aktenzeichen: 47 C 241/10
RRa 2011, 123