Ein Reisepass eines deutschen Staatsbürgers kann nach dem Passgesetz entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Einen solchen Fall nahm das Verwaltungsgericht Berlin bei einem 60-jährigen deutschen Geschäftsmann an, der dem Land Baden-Württemberg Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Umsatzsteuer schuldet. Einschließlich Säumniszuschlägen beliefen sich die Steuerschulden zum Zeitpunkt der Entscheidung auf mindestens 531.981 Euro. Der Steuerschuldner hielt sich zudem in der Vergangenheit an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Da zu befürchten war, dass sich der Mann ins Ausland absetzt, wurde ihm sein Reisepass entzogen.
Urteil des VG Berlin vom 27.08.2014
Aktenzeichen: 23 L 410.14
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