Entfallen bei einer Expeditionsreise in die Arktis infolge einer Beschädigung des Kreuzfahrtschiffes viele interessante Zielpunkte, ist die Reise insgesamt mangelhaft und berechtigt den Teilnehmer zur Minderung des Reisepreises. Werden nicht einmal die Hälfte der im Prospekt vorgesehenen Besichtigungsstationen tatsächlich angefahren, können zwei Drittel des Reisepreises zurückverlangt werden.
Urteil des LG Bonn vom 13.03.2009
Aktenzeichen: 10 O 17/09
Pressemitteilung des LG Bonn