Im Rahmen einer Animationsveranstaltung in einem ägyptischen Mittelklassehotel standen die verschiedenen Grußformen der Völker auf dem Programm. Zwei Animateure imitierten den Gruß der Deutschen, indem sie im Stechschritt aneinander vorbeigingen, den linken Arm hoben und laut „Heil“ riefen. Die deutschen Gäste fanden dies gar nicht lustig. Einer von ihnen zog deshalb sogar gegen den Reiseveranstalter vor Gericht. Er sah sich durch den Sketsch beleidigt und diskriminiert und verlangte eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 500 Euro. Außerdem reklamierte der Tourist, dass an zwei Tagen, die Auflage der Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, vom Hotelpersonal weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben worden war. Die einwöchige Pauschalreise hatte insgesamt 689 Euro gekostet.
Seine Klage hatte jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Die zuständige Amtsrichterin sah den Sketsch lediglich als Geschmacklosigkeit und nicht als Diskriminierung, die nahezu den ganzen Urlaub „entwertet“ hat. Sie sprach dem deutschen Urlauber insgesamt lediglich einen Minderungsbetrag für zwei Tage in Höhe von 20 Prozent pro Tag zu, also lediglich 34,45 Euro. Ein Anspruch auf Schadensersatz war nicht begründet.
Urteil des AG München vom 10.06.2010
Aktenzeichen: 281 C 28813/09
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