Fallen bei einer aus Rundreise und einem Badeaufenthalt bestehenden Pauschalreise aufgrund einer vom Veranstalter zu vertretenen Verspätung zwei Tage der Rundreise aus, so ist die Reisepreisminderung – so das Landgericht Frankfurt am Main – nicht aus dem Preis der gesamten Reise zu ermitteln. Da der Wert der Rundreise in der Regel höher einzustufen ist als die Kosten des Badeaufenthalts, ist der Minderungsbetrag aus dem Teil zu berechnen, der auf die Rundreise und die Flugkosten einschließlich Transferkosten entfällt.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 26.01.2009
Aktenzeichen: 2-24 S 106/08
SRTour 2009, 4
RRa 2009, 71