Bei einem Rückflug aus der Türkei nach Deutschland kam es kurz nach dem Start in Antalya zu heftigen Turbulenzen. Es stellte sich heraus, dass eine entriegelte Hecktür nicht ganz geschlossen werden konnte. Das Flugzeug konnte mit viel Mühe in Istanbul notlanden. Ein deutscher Urlauber verlangte wegen der erlebten „Todesangst“ den gesamten Reisepreis zurück, da wegen des traumatischen Erlebnisses der Erholungswert der Reise vollkommen aufgehoben war.
Das Landgericht Duisburg hielt die Klage jedoch nur in einem geringen Umfang für begründet. Lediglich der Rückreisetag war mangelhaft und nur für diesen wurde die Rückzahlung des anteiligen Preises zugesprochen. Da die Urlaubszeit in der Türkei selbst „im Wesentlichen mangelfrei“ war, konnte wegen des Beinahe-Absturzes nicht rückwirkend ein Mangel der gesamten Reise geltend gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen wurde, aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Richter führten dazu aus, dass ein besonders schwerwiegendes Ereignis eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht nur auf den anteiligen Reisepreis beschränkt ist. Ob dies hier der Fall war, muss das Berufungsgericht nun auf Grund einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles klären.
Urteil des LG Duisburg vom 31.05.2007
Aktenzeichen: 12 S 116/08
Urteil des BGH vom 15.07.2008
X ZR 93/07
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