Muss ein Reisender wegen Überbuchung des Hotels zwei Nächte in einem anderen, nahegelegenen Hotel der mindestens gleichen Kategorie übernachten, stellt dies keine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, sodass zusätzlich zu einer Minderung des Reisepreises nicht noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann. Den Minderungsanspruch setzte das Amtsgericht München in diesem Fall auf 80 Prozent des auf jeden Tag der anderweitigen Unterbringung entfallenden Reisepreises fest.
Urteil des AG München vom 26.01.2011
Aktenzeichen: 171 C 25962/10
Wirtschaftswoche Heft 44/2011, Seite 137