Stellt sich bei der Ankunft am Urlaubsort heraus, dass im gebuchten Hotel wegen Überbuchung kein Zimmer mehr frei ist, und kann der Veranstalter keine gleichwertige Ersatzunterkunft anbieten, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 45 Prozent. In dem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall verfügte das Ersatzhotel über keinen unmittelbaren Zugang zum Strand und keinen gleichwertigen Swimmingpool; auch das Sport- und Unterhaltungsangebot und der Mitternachtssnack fehlten.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 28.03.2008
Aktenzeichen: 2-24 S 139/07
RRa 2008, 121