Wird die Nachtruhe in einem Ferienhotel ab morgens 8 Uhr durch das Reinigungspersonal und andere Gäste, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies lediglich eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung des Reisepreises berechtigenden Mangels erreicht.
Wird im Reiseprospekt bzw. in der Internetbeschreibung auf Animationsprogramme oder Abendveranstaltungen hingewiesen, haben Hotelgäste den dadurch verursachten Lärm grundsätzlich hinzunehmen, solange die Beeinträchtigungen nicht über Mitternacht hinausgehen.
Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Beschreibung als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24 Grad während der Nacht und etwas darüber am Tag, rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises, die im vorliegenden Fall wegen weiterer Mängel allerdings nicht einzeln festgelegt wurde.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.02.2015
Aktenzeichen: I-21 U 149/14
ZAP EN-Nr 333/2015