Wird einem Urlauber, der einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, ärztlicherseits bestätigt, dass sich sein Befund nach einer Spritzentherapie zu 90 Prozent gebessert habe und dass er keine Operation benötige, kann er davon ausgehen, dass er eine gebuchte Flugreise nach Rom auch tatsächlich antreten kann. Dies gilt erst recht, wenn er nach der Therapie bereits mehrere Reisen, Bergwanderungen und Skiurlaube problemlos überstanden hat.
Kommt es kurz vor Antritt der Flugreise unerwartet zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, kann sich die mit der Buchung abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsschutz besteht, weil der Versicherungsfall, also z.B. die Krankheit, zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vorhersehbar war, d.h. der Reisende mit dem Eintritt der Krankheit rechnen musste.
Urteil des AG München vom 20.10.2010
Aktenzeichen: 262 C 11943/09
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