In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Reiserücktrittskostenversicherungen sind neben dem Versicherungsnehmer und dessen mitreisenden Kindern auch dessen Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte mitversichert. Dagegen ist die mitreisende Verlobte des Versicherten nicht in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn sie nicht mit dem Versicherten zusammenlebt.
Beschluss des AG München vom 15.01.2008
Aktenzeichen: 274 C 35174/07
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