Eine Reiserücktrittsversicherung wollte einem Versicherten die Reisekosten trotz einer unstrittig diagnostizierten Erkrankung mit der Begründung nicht erstatten, der Betroffene habe die Reise mit dem Ausdrucken der Bordkarte am eigenen Computer versicherungsrechtlich bereits angetreten. Das Amtsgericht Bremen teilte diese Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht. Vielmehr sei eine Flugreise erst dann angetreten, wenn der Tourist am Flughafen angekommen ist, sein Gepäck abgegeben und die Bordkarte am Schalter vorgelegt hat.
Urteil des AG Bremen vom 04.07.2013
Aktenzeichen: 10 C 508/12
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