Wer wegen einer Erkrankung am Antritt einer Reise verhindert ist, sollte dies sofort der bestehenden Reiserücktrittsversicherung melden. Ansonsten drohen Abzüge bei der Versicherungsleistung. So sprach das Amtsgericht München einer Frau nur 20 Prozent des Reisepreises zu, weil sie die am 13.11. aufgetretene schwere Erkrankung ihres mitreisenden Sohnes erst am 15.12. und damit erst 8 Tage vor Reiseantritt gemeldet hatte.
Urteil des AG München vom 20.09.2007
Aktenzeichen: 281 C 8045/07
Justiz Bayern online