Eine über einen Kreditkartenvertrag bestehende Reiserücktrittsversicherung bleibt auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer bereits bei der Buchung der Reise erkrankt war. Die Leistungspflicht der Versicherung entfällt nur dann, wenn bereits bei der Reisebuchung konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Krankheitszustandes bestanden.
Dies verneinte das Oberlandesgericht Koblenz bei einem Mann, der zum Zeitpunkt der Buchung über Rückenschmerzen klagte, die der Arzt jedoch als Folge zu intensiver Gartenarbeiten ansah. Kurz vor Reiseantritt stellte sich als Ursache ein Bandscheibenvorfall heraus. Da diese Entwicklung für den Versicherten nicht vorhersehbar war, lag trotz der früheren Beschwerden eine „unerwartete schwere Erkrankung“ vor, die laut Versicherungsvertrag zum Reiserücktritt berechtigte. Die Versicherung musste daher den Reisepreis in voller Höhe erstatten.
Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2009
Aktenzeichen: 10 U 613/09
Pressemitteilung des OLG Koblenz