Der Geschäftsführer einer GmbH buchte für sich und seine Ehefrau eine zehntägige Karibikkreuzfahrt. Er schloss vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten nicht nur im Falle einer Erkrankung, sondern auch dann zugesichert werden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert werden muss.
Nach der Buchung und vor Antritt der Reise wurde der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. U.a. wegen der damit verbundenen Verdiensteinbußen kündigte er daraufhin den fortbestehenden Arbeitsvertrag. Wegen der Arbeitslosigkeit konnte er die Reise schließlich nicht antreten. Er nahm deshalb die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in Anspruch. Die Versicherung verneinte das Vorliegen eines Versicherungsfalles und bekam vor dem Amtsgericht München auch Recht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen war nur eine „unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber“ versichert. Der Geschäftsführervertrag ist jedoch ein Dienstvertrag, und den Arbeitsvertrag hatte der Versicherte selbst gekündigt. Somit bestand kein Ersatzanspruch gegenüber der Versicherung.
Hinweis: Das Landgericht München I beurteilte den Fall ebenso. Daraufhin wurde die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen.
Urteil des AG München vom 22.06.2011
Aktenzeichen: 233 C 7220/11
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