Der Bundesgerichtshof verurteilte einen Reiseveranstalter zur (teilweisen) Erstattung des Reisepreises, nachdem die Reiseteilnehmer beim Transfer vom Hotel zum Flughafen durch einen Verkehrsunfall verletzt worden waren. Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass den Busfahrer und damit den Veranstalter kein Verschulden an dem Unfall traf, bei dem ein entgegenkommendes Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten war.
Die Bundesrichter sahen die Reiseleistung gleichwohl als insgesamt mangelhaft an, weil es dem Veranstalter nicht gelungen war, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, war für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Veranstalter das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
Urteile des BGH vom 06.12.2016
Aktenzeichen: X ZR 117/15 und X ZR 118/15
Pressemitteilung des BGH