Ein Reiseveranstalter einer Kreuzfahrt kann nicht für eine Fehldiagnose des Schiffsarztes haftbar gemacht werden. Ein Schiffsarzt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag.
Urteil des AG Rostock vom 17.12.2010
Aktenzeichen: 47 C 260/10
RRa 2011, 55