Ein Reiseveranstalter kann nicht für ein schuldhaftes Verhalten des Flughafenpersonals haftbar gemacht werden. Dieses wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig.
In dem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatten Mitarbeiter des Flughafens München die Einstiegstreppe am Flugzeug so verkeilt, dass sich die Tür nicht mehr schließen ließ. Durch die anschließenden langwierigen Reparaturversuche kam es zu einer erheblichen Verspätung des Abflugs, sodass der klagende Pauschalreisende seinen Anschlussflug verpasste. Er nahm den Reiseveranstalter deshalb vergeblich auf Schadensersatz in Anspruch.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 17.06.2010
Aktenzeichen: 24 S 243/09
RRa 2010, 215