Ein Ehepaar wollte mit seiner Tochter einen Badeurlaub verbringen. Es entschied sich für die Seychellen, zumal nach den Katalogbeschreibungen zur Zeit der geplanten Reise ideales Badewetter zu erwarten war. Aus Baden und Schnorcheln wurde jedoch nichts, da es durchgängig stürmisch war und hohe Wellen die geplanten wassersportlichen Aktivitäten verhinderten. Die Urlauber verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter die Rückzahlung von einem Viertel des Reisepreises.
Das Landgericht Hannover verneinte jedoch einen Anspruch auf Reisepreisminderung, da das Wetterrisiko allein der Urlauber trägt. Kein vernünftiger Reisender kann ernsthaft erwarten, dass der Reiseveranstalter durch seine allgemeine Klimabeschreibung im Katalog eine Garantie für Badewetter übernehmen will. Ein Reiseveranstalter schuldet kein gutes Wetter.
Urteil des LG Hannover vom 17.08.2009
Aktenzeichen: 1 O 209/07
Pressemitteilung des LG Hannover