Eine Reisepreisminderung wegen einer Flugverspätung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung auf “höhere Gewalt“, wie zum Beispiel schlechte Witterungsverhältnisse, zurückzuführen ist. Nicht um höhere Gewalt handelt es sich jedoch, wenn das Flugzeug wegen “Vogelschlags“ nicht starten kann. Hier ist von einem technischen Defekt auszugehen, für den die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter rechtzeitig ein Ersatzflugzeug zur Verfügung stellen müssen.
Beschluss des KG Berlin vom 30.04.2009
Aktenzeichen: 8 U 15/09
KGR Berlin 2009, 597
VersR 2009, 1375