Die Werbung eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen mit einer als Blickfang herausgestellten objektiv falschen Aussage („Ein Leben lang gratis telefonieren”) ist irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG, auch wenn sie durch einen Zusatz in einer Fußnote richtig gestellt wird.
Beschluss des OLG Bremen vom 05.09.2008
Aktenzeichen: 2 W 48/08
OLGR Bremen 2008, 910