Das sogenannte Reißverschlussprinzip gilt nur beim Wegfall einer Spur z.B. durch eine Baustelle oder eine Fahrbahnverengung, nicht jedoch wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Fahrspur blockiert ist. Wird die Fahrbahn – wie in dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall – von einem Möbelwagen versperrt, hat ein Autofahrer gegenüber den Verkehrsteilnehmern der danebenliegenden Fahrspur keinen Anspruch auf eine Einfahrmöglichkeit nach dem Reißverschlussprinzip. Wechselt er die Fahrspur, hat er daher jegliche Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Kommt es demzufolge zu einem Unfall, haftet der die Fahrspur Wechselnde in der Regel alleine für den entstandenen Schaden.
Urteil des AG München vom 07.03.2012
Aktenzeichen: 334 C 28675/11
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