Das Oberlandesgericht Hamm wies eine Schadensersatzklage gegen die Inhaberin der Reitschule durch die Eltern einer fünfjährigen Reitschülerin ab, die in einer Reitstunde vom Pony gerutscht war. Der Unfall ereignete sich bei einer Gleichgewichtsübung (in die Hände klatschen) auf einem von einer Aushilfskraft an der Longe geführten Pony. Der Inhaberin der Reitschule war weder ein Fehlverhalten bei der Auswahl der mit Reitunterricht erfahrenen Aushilfskraft anzulasten noch war die durchgeführte Gleichgewichtsübung für ein Kind dieses Alters zu riskant. Schließlich kam auch eine Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB nicht in Betracht, weil der Unfall nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys zurückzuführen war.
Urteil des OLG Hamm vom 11.01.2013
Aktenzeichen: 12 U 130/12
MDR 2013, 521