Ein allein auf dem Gebiet des Rentensozialversicherungsrechts ausgebildeter und als Prozessagent vor den Sozialgerichten zugelassener Rentenberater erzielt keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da der ausgeübte Beruf nicht mit dem eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist. Die Einkünfte des Rentenberaters unterliegen daher der Gewerbesteuer. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 26/16).
Urteil des FG Düsseldorf vom 31.08.2016
Aktenzeichen: 2 K 3950/14 G
EFG 2017, 213