Selbstständig tätige Franchisenehmer, die in einer vertikalen Vertriebskette stehen und deren einziger Auftraggeber der Franchisegeber ist, unterliegen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies nahm das Bundessozialgericht bei der Betreiberin eines Backshops an, die neben der Zahlung einer Eintrittsgebühr und einer monatlichen, umsatzabhängigen Systemgebühr verpflichtet war, ausschließlich die Backwaren des Franchisegebers abzunehmen. Der war verpflichtet, die Franchisenehmerin mit seinem Warensortiment zu beliefern und die Ladenausstattung zur Verfügung zu stellen. Er gab zudem unverbindliche Preisempfehlungen vor.
Die Versicherungspflicht endet in derartigen Fällen erst dann, wenn der Franchisenehmer versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt.
Urteil des BSG vom 04.11.2009
Aktenzeichen: B 12 R 3/08 R
SGb 2010, 24
StuB 2010, 80
Arbeitnehmerähnliche Selbständige können die Möglichkeit prüfen, mit einer Riesterrente eine zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben.