Gibt ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer monatlich mehrere Restaurantschecks (Wert jeweils 5,77 Euro) aus, die diese in einem bestimmten Restaurant für Mahlzeiten oder für zum direkten Verbrauch bestimmte Lebensmittel einlösen können, handelt es sich nicht um eine pauschal zu versteuernde Sachzuwendung, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Der Wert der Gutscheine unterliegt daher der Einkommensteuer mit dem für den jeweiligen Arbeitgeber maßgeblichen Steuersatz.
Urteil des FG Düsseldorf vom 19.05.2010
Aktenzeichen: 15 K 1185/09 H(L)
Betriebs-Berater 2010, 2206
StE 2010, 580