Unter Medizinern besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass es auch bei einer fachkundig durchgeführten Sterilisation nicht zu einem totalen Verschluss der Eileiter und somit zu einer unerwünschten Schwangerschaft kommen kann.
So haftet das behandelnde Krankenhaus nicht für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft, wenn die Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist und ihr der Nachweis eines ärztlichen Kunstfehlers bei der Durchführung des Eingriffs nicht gelingt.
Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2014
Aktenzeichen: 26 U 112/13
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