Weicht ein Autofahrer einem vor seinen Wagen laufenden Tier aus, um einen Zusammenstoß zu verhindern, und erleidet er dadurch einen Schaden, ist die für das Fahrzeug bestehende Teilkaskoversicherung grundsätzlich eintrittspflichtig, sofern die Reaktion des Fahrers unter Berücksichtigung der Größe des Tieres angemessen war.
Lässt sich im Nachhinein die Größe des Tieres und die damit verbundene Gefährlichkeit eines drohenden Zusammenstoßes nicht mehr feststellen, so ist eine Kürzung des Rettungskostenersatzes um 50 Prozent gerechtfertigt.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 26.01.2011
Aktenzeichen: 5 U 356/10 – 57
RuS 2011, 380