Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte eine Entscheidung der zuständigen Landesapothekerkammer, mit der einem Apotheker die Werbung mit einer „Rezeptprämie“ untersagt wurde. Danach sollte der Kunde für die Einlösung eines Rezepts pro verschreibungspflichtiges Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro (pro Rezept höchstens 3 Euro) geschenkt erhalten.
Das Gericht räumte zwar ein, dass die Werbeaktion wegen der Geringfügigkeit der Zuwendung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht untersagt werden konnte. Unabhängig von dieser rechtlichen Einschätzung bejahte das Gericht jedoch einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Die dort geregelte Preisbindung soll eine zuverlässige, d.h. flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Dieser Schutz wird – so die Richter – bereits bei einer geringfügigen Zuwendung gefährdet.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.10.2012
Aktenzeichen: LBG-H A 10353/12
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz