Die Höhe des Elterngeldes ist allein vom vorherigen monatlichen Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils abhängig. Steuererstattungen für das laufende Jahr und die Vorjahre bleiben dabei unberücksichtigt. Freibeträge auf der Steuerkarte können sich demgegenüber anspruchserhöhend auswirken.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2010
Aktenzeichen: L 5 EG 4/10
GStB 2011, 1