Bislang fanden bei den Finanzgerichten nur die Aufwendungen für ein Zweitstudium steuerliche Anerkennung als Werbungskosten. Nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung grundlegend geändert. Danach können nun auch Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium entgegen der gesetzlichen Regelung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Entscheidend ist insoweit lediglich, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden, auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen.
Urteil des BFH vom 28.07.2011
Aktenzeichen: VI R 7/10
DB 2011, 1836
DStR 2011, 1559