Im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers einer Riester-Rentenversicherung ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen und die Auszahlung des dem Versicherungsnehmer zustehenden Rückkaufswerts an die Insolvenzmasse zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, solange noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind, da geförderte Altersvorsorgevermögen unpfändbar sind. Die bloße Möglichkeit einer späteren Förderung ist hierfür jedoch nicht ausreichend.
Urteil des AG München vom 12.12.2011
Aktenzeichen: 273 C 8790/11
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