„Quadratisch, praktisch, gut“ – dieser Werbeslogan steht für Schokoladen der Marke „Ritter Sport“. Die quadratische Form der Schokoladen wird in einem derartigen Umfang mit dem Hersteller verbunden, dass sie markenrechtlichen Schutz genießt. Diesen sah der Hersteller durch ein Konkurrenzprodukt der Marke „Milka“ verletzt, bei dem zwei 40g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren – durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große und fast quadratische Hälften trennen.
Das Oberlandesgericht Köln sah in der gewählten Form weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer „Verwässerung“ der Marke „Ritter Sport“, da der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln weniger durch die Form als vielmehr durch die übliche lila Farbgestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt war, sodass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke „Milka“ zugeordnet werden. Dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handelt, wurde für das Gericht zudem durch die Aufschriften auf den beiden Hälften („Für Jetzt“/“Für Später“; „Für Mich“/“Für Dich“; „1. Halbzeit“/“2. Halbzeit“) hinreichend verdeutlicht. Im Ergebnis verneinte das Gericht eine Markenrechtsverletzung.
Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012
Aktenzeichen: 6 U 159/11
MarkenR 2012, 222
GRURPrax 2012, 191