Ein länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtverstoß zieht im Regelfall neben einem Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot nach sich. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann das Gericht jedoch ausnahmsweise beim Vorliegen eines sogenannten Augenblicksversagens absehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe nahm eine solche „momentane entschuldbare Unaufmerksamkeit“ im Falle einer Autofahrerin an, die an einer Ampelanlage zunächst auf der Linksabbiegerspur angehalten hatte.
Infolge eines Wahrnehmungsfehlers fuhr sie nach Umschalten der Ampel für den Geradeausverkehr auf Grün mit diesen Fahrzeugen los, obwohl das für den Linksabbiegerverkehr geltende Lichtzeichen weiterhin Rot anzeigte. Das Gericht meinte, dies könne auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer passieren und beließ es bei einem Bußgeld ohne gleichzeitiges Fahrverbot.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 21.12.2009
Aktenzeichen: 2 (6) SsBs 558-09/AK 243/09
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe