Ein länger als eine Sekunde andauernder, sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß zieht im Regelfall neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot nach sich. Dies gilt auch, wenn der Autofahrer zur Nachtzeit aufgrund einer Verwechslung der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg ist in einem solchen Fall auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände der Ausspruch eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gerechtfertigt.
Beschluss des OLG Bamberg vom 24.07.2008
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1774/08
DAR 2008, 596