Der Fahrer eines Schwerfahrzeugs (hier Gefahrguttransporter) mit einem längeren Bremsweg hat seine Fahrweise innerorts so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden einzurichten, dass er in dieser Phase zum Halten kommen kann. Dazu muss er gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren.
Überquert der Fahrer des schweren Fahrzeugs die Haltelinie, nachdem mindestens 0,05 Sekunden Rotlicht erschien, kann gegen ihn wegen des Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 50 Euro verhängt werden. Er kann sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass er im Falle einer Vollbremsung möglicherweise einen Auffahrunfall verursacht hätte.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 29.05.2008
Aktenzeichen: Ss 205/08
Pressemitteilung des OLG Oldenburg