Entfallen auf einer dreiwöchigen Kreuzfahrt, die über Durban in Südafrika nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua führen sollte, drei von acht vorgesehenen Anlaufhäfen, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 25 Prozent.
Urteil des AG München vom 14.01.2010
Aktenzeichen: 281 C 31292/09
Justiz Bayern online