Der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung kann nach gescheiterter Beseitigung der gerügten Baumängel die Wohnung zurückgeben, vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dabei kann er einen Ausgleich dafür fordern, dass seinen Aufwendungen nach Rückgabe der Wohnung kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.
Zu den Aufwendungen, die der Erwerber einer Eigentumswohnung bei dieser Schadensberechnung geltend machen kann, gehören neben den Notar- und Grundbuchgebühren grundsätzlich auch die Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung. Der Erwerber muss sich im Falle der Vermietung jedoch die erzielten Mieteinnahmen abzuziehen lassen.
Urteil des BGH vom 12.03.2009
Aktenzeichen: VII ZR 26/06
MDR 2009, 624
NZBau 2009, 376