Kommt es im Rahmen eines Schadensersatzprozesses eines Kapitalanlegers, der sich an einem Immobilienfonds mit sogenannten Schrottimmobilien beteiligt hat, gegen die vermittelnde Bank wegen fehlerhafter Beratung zu einer Einigung, in der sich die Bank zur Rücknahme der Anteile und zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet, stellt sich die Frage, wie der Kapitalanleger diese Zahlung zu versteuern hat.
Anders als das Finanzamt ging der Bundesfinanzhof nicht insgesamt von einem zu versteuernden Veräußerungsgewinn aus. Zwar handelt es sich bei dem Rückerwerb der Beteiligung um ein privates Veräußerungsgeschäft. Der von der Bank gezahlte Betrag wurde aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Rücknahme der Schadensersatzklage, gezahlt. Insoweit muss das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank hat die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund mehrerer gleichartiger Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. In welchem Verhältnis eine Aufteilung der Entschädigungszahlung zu erfolgen hat, muss nun die Vorinstanz entscheiden.
Urteile des BFH vom 06.09.2016
Aktenzeichen: IX R 44/14, IX R 45/14, IX R 27/15
BB 2016, 3093