Stellt sich heraus, dass die angemieteten Gewerberäume aufgrund ihres baulichen Zustandes nicht als Büro genutzt werden dürfen, kann der Mieter den Mietvertrag anfechten. Dem steht nicht entgegen, dass die Räume bis dahin ohne behördliche Beanstandung genutzt wurden und der Vermieter das Mietverhältnis bereits wegen Zahlungsverzugs gekündigt hatte.
Der Bundesgerichtshof gibt für diesen Fall Regeln vor, wie ein solches, infolge der Anfechtung von Anfang an nichtiges Mietverhältnis abzuwickeln ist. Selbstverständlich müssen zunächst die Räume in unbeschädigtem Zustand zurückgegeben werden. Der Mieter kann sodann die Rückzahlung sämtlicher Mieten und Nebenkostenvorauszahlungen verlangen. Dem steht wiederum ein aufrechenbarer Anspruch des Vermieters auf Ausgleich der vom Mieter während der tatsächlichen Nutzung gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zzgl. Umsatzsteuer gegenüber. Ein Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten besteht nur, soweit der Vermieter die Kosten im Einzelnen nachweist.
Urteil des BGH vom 06.08.2008
Aktenzeichen: XII ZR 67/06
BGHR 2009, 58
RdW 2009, 131