Stellt sich nach Abschluss eines Kaufvertrages über ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Kaufpreis 1,9 Mio. Euro) heraus, dass der Käufer von Anfang an nicht bereit und in der Lage war, den Kaufpreis zu bezahlen, kann der Verkäufer die bereits an den Makler überwiesene Provision zurückfordern. Dabei ist es unerheblich, ob der Verkäufer – wie hier – wegen der Zahlungsverweigerung vom Kaufvertrag zurückgetreten ist oder von seinem Recht auf Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung Gebrauch gemacht hat.
Urteil des OLG Stuttgart vom 07.12.2011
Aktenzeichen: 3 U 135/11
Info M 2012, 79
RdW 2012, 179