Hat ein Lkw-Halter eine über das Internet irrtümlich gebuchte und bezahlte Autobahnfahrt nachweislich nicht durchgeführt, kann er nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Maut auch nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung zurückverlangen.
Es würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, wenn die entrichtete Maut in Fällen nachweislich vollständig nicht durchgeführter Fahrten nur dann vom Bundesamt für Güterverkehr nach schriftlichem Antrag erstattet würde, wenn dem Mautschuldner eine Stornierung der Buchung während des Gültigkeitszeitraums bei einem Zahlstellenterminal an der gebuchten Strecke aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Das Gericht erklärte die entsprechende Vorschrift in der Lkw-Maut-Verordnung für unwirksam.
Urteil des BVerwG vom 15.06.2011
Aktenzeichen: 9 C 5.10
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