Ein Hartz IV-Bezieher hatte der zuständigen Behörde pflichtgemäß die Aufnahme eines Studiums gemeldet. Als die Sozialbehörde gleichwohl weiterzahlte, wies er noch mehrmals telefonisch darauf hin, dass die Leistungsvoraussetzungen weggefallen seien. Erst Monate später wurden die zu Unrecht gezahlten 1.035 Euro zurückgefordert. Nun verweigerte der Student die Rückerstattung, da die Behörde die Zahlungen trotz Kenntnis der Leistungshindernisse erbracht habe.
Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht Halle nicht. Gerade die Hinweise an die Behörde, keinen Leistungsanspruch mehr zu haben, zeigten, dass der Student wusste, dass die Zahlungen zu Unrecht erfolgten. Er konnte sich dann später nicht auf das Gegenteil berufen. Die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen besteht stets unabhängig von einem Fehler der Behörde.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 04.10.2012
Aktenzeichen: L 5 AS 18/09
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